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Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen:

1.) Die Versteigerung erfolgt namens und für Rechnung des Auftraggebers.

2.) Den Zuschlag erhält der Höchstbietende, wenn nach dreimaligem Ausruf kein höheres Angebot erfolgt. Eventuell erforderliche Mindestgebote setzt der Versteigerer fest.

3.) Der Versteigerer hat das Recht, die im Auktionskatalog festgesetzte Reihenfolge zu ändern, Nummern zu trennen, zusammenzufassen oder zurückzuziehen, den Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen oder Gebote, die als zu niedrig angesehen werden, zurückzuweisen.
Es bleibt dem Versteigerer vorbehalten, einzelne Gebote abzufragen oder die Interessenten aufzufordern, Gebote abzugeben.
Der Versteigerer kann ein Gebot aus berechtigten Gründen ablehnen.

4.) Das vom Ersteigerer/Käufer zu zahlende Aufgeld beträgt 15% des Höchstgebotes. Auf den Betrag des Gebotes sowie des Aufgeldes wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.
Der Höchstbietende/Käufer hat nach dem Zuschlag den vollen Kaufpreis in bar oder mit Scheck an den Versteigerer zu zahlen. Die Annahme von Schecks erfolgt zahlungshalber. Bei Zahlung mit Scheck kann die Demontage sowie der Abtransport erst nach der Wertstellung des Scheckbetrages erfolgen.

5.) Hinsichtlich jeglicher Zweifel über die Gültigkeit des Höchstgebotes, insbesondere auch, wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder ein Zweifel über den Zuschlag besteht, gilt allein und verbindlich die Entscheidung des Versteigerers, der sich die an der Versteigerung mitbietenden Beteiligten durch Teilnahme unterwerfen. Der Versteigerer kann ggf. den Zuschlag aufheben und den Gegenstand neu ausbieten.

6.) Das Eigentum geht erst nach vollständiger Zahlung vom Kaufpreis, Aufgeld und Mehrwertsteuer auf den Ersteigerer/Käufer über.

7.) Die Gefahr hinsichtlich jeglichen Schadens, des zufälligen Unterganges und des Verlustes geht mit Zuschlag auf den Ersteigere/Käufer über. Für Gegenstände, die bei Zuschlag nicht sofort verfügbar sind, gelten die Bestimmungen unter Punkt 12.
Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung der Kaufpreisbeträge oder bei nicht rechtzeitiger Abholung der ersteigerten Gegenstände hat der Verkäufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Er kann die ersteigerten Gegenstände auch auf Kosten und Risiko des Ersteigerers demontieren und einlagern.

8.) Die Abholung der ersteigerten Gegenstände muss bis zum angegebenen Zeitpunkt erfolgen.

9.) Abtransport und Demontage der ersteigerten Gegenstände erfolgen auf Kosten und Risiko des Ersteigerers/Käufers.

10.) Die zur Versteigerung gelangten Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt werden. Katalogangaben, z.B. technische Daten, Maße oder Mengenangaben, sind keine zugesicherten Eigenschaften, eine Gewährleistung ist ausgeschlossen.
Der Verkauf der Gegenstände erfolgt wie sie stehen und liegen.

11.) Das Betreten des Geländes des Verkäufers zum Zwecke der Besichtigung oder der Teilnahme am Versteigerungstermin erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Versteigerers oder des Verkäufers ist ausgeschlossen. Die Fa. Industrieverwertung GmbH und /oder der Verkäufer haften nur auf Schadensersatz, wenn a.) die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend ist, wie z. B. nach dem Prod.HaftG oder in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b.) eine Garantie übernommen wurde, c.) schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde, d.) der Schaden auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten beruht. In allen anderen Fällen ist die Haftung für Schäden unabhängig von der Rechtsgrundlage ausgeschlossen. Insbesondere besteht keine Haftung für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden des Geschädigten. Auf jeden Fall ist die Haftung auf denjenigen Schaden zu begrenzen, den die Fa. Industrieverwertung GmbH oder der Verkäufer aufgrund der Ihnen zugänglichen Umstände und Fakten vernünftigerweise vorhersehen konnte oder vorhersehen hätte können. Diese Beschränkung der Haftung gilt nicht in den Fällen des Unterabsatz a.) und b.) dieser Ziffer sowie im Fall vorsätzlicher Schädigung.
Der Haftungsausschluss und die Haftungsbegrenzung nach vorstehenden Absätzen gilt auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer sowie Erfüllungsgehilfen von der Fa. Industrieverwertung GmbH und dem Verkäufer.

12.) Gewährleistung: Bei der Versteigerung gebrauchter Sachen stehen dem Ersteigerer Rechte wegen eines Mangels der versteigerten Sache unbeschadet oder Ansprüche aus Pkt. 11 nicht zu. Bei der Versteigerung neuer Sachen verjähren Gewährleistungsansprüche des Ersteigerers, der Unternehmer i.S.d. § 14BGB ist, in einem Jahr nach Ablieferung des ersteigerten Gegenstandes. Ansprüche des Ersteigerers aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels der Sache mit Ausnahme der Ansprüche in Ziffer 11 sind ausgeschlossen.

13.) Bei Gegenständen, die nicht sofort verfügbar sind, wird der Verkäuferin die Nutzung in bisherigem Umfang bis zu dem vom Versteigerer zu benennenden Termin zugestanden. Die Verkäuferin hat die Verpflichtung, für Wartung, Pflege und Instandhaltung im gleichen Maße zu sorgen. Sofern eine erforderliche Reparatur für die Verkäuferin unwirtschaftlich werden sollte, wird der Kaufvertrag für den betreffenden Gegenstand ersatzlos aufgehoben, und der Käufer erhält die hierauf geleisteten Zahlungen zurück Weitergehende Ansprüche gegen die Verkäuferin und/oder den Versteigere bestehen nicht.
Die dem Käufer angegebenen Freigabetermine gelten gleichzeitig als Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Die Verkäuferin übernimmt ab Gefahrenübergang keine Haftung hinsichtlich etwaigen Diebstahls, Verlustes oder anderweitigem Untergang bzw. Verschlechterung des verkauften Gegenstandes.

14.) Auf Schadenersatz- gleich aus welchem Rechtsgrund- haftet der Versteigerer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voll, im übrigen auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

15.) Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Standort der Gegenstände, für Zahlungen das Land Hamburg. Ist der Käufer Vollkaufmann, ist der Gerichtstand das Land Hamburg.

Besondere Vereinbarungen:

Die dem Käufer angegebenen Freigabetermine gelten gleichzeitig als Zeitpunkt des Gefahrenüberganges, falls nicht einvernehmlich ein anderer Termin vereinbart wurde. Gegenstände bzw. Positionen, bei denen kein Freigabedatum vermerkt ist, gelten als sofort verfügbar. Die Verkäuferin übernimmt ab Gefahrenübergang keine Haftung hinsichtlich etwaigem Diebstahl, Verlust oder anderweitigem Untergang bzw. Verschlechterung des gekauften Gegenstandes.

Der Käufer verpflichtet sich Fahrzeuge aller Art binnen 8 Kalendertagen ab- bzw. umzumelden und einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.
 
Das Leistungsdatum ist gleich dem Rechnungsdatum.


Besonderer Hinweis:
Käufer aus Staaten, die nicht der EU angehören :
Ausländische Käufer aus Staaten, die nicht der EU angehören, müssen die gesetzliche deutsche Mehrwertsteuer als Sicherheit an die Fa. Industrieverwertung GmbH zahlen.

Nach Erhalt der zum Nachweis der erfolgten Ausfuhr ordnungsgemäß abgestempelten Original- Ausfuhrdokumente erstattet die Fa. Industrieverwertung GmbH die gezahlte deutsche Mehrwertsteuer
( Sicherheit ) innerhalb von 3 Monaten zurück.


Käufer aus EU- Mitgliedstaaten :
Ab dem 1.1.1993 haben alle ausländischen Käufer aus EU- Mitgliedstaaten ihre Umsatzsteuer - Identifikations- Nr. ( UST- Id. Nr.) der Fa. Industrieverwertung GmbH bekannt zu geben.
Erbringt ein Käufer diesen Nachweis nicht, muss Fa. Industrieverwertung GmbH die gesetzliche deutsche Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Dieser Mehrwertsteuerbetrag kann nicht zurückerstattet werden.
Eine Umsatzsteuerbefreiung kann nur erfolgen, wenn uns bei Abholung der Ware für Umsatzsteuerzwecke entweder die Versandbescheinigung (bei Transport durch den Käufer selbst) oder die Bescheinigung durch einen Spediteur (bei Beförderung / Lieferung durch ein vom Käufer beauftragtes Unternehmen) vollständig ausgefüllt vorliegt.